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Am 1. Juli 2004 treten neue Heilmittelrichtlinien für die Verordnung von Physiotherapie (Krankengymnastik) in Kraft.
Was ändert sich für Sie als Patient?
1)
Mit den neuen Heilmittelrichtlinien, insbesondere dem dazugehörigen Heilmittelkatalog, wird dem Arzt ein wirksames Instrument zur Verordnungssicherheit an die Hand gege-ben. Orientiert sich der Arzt an den dort gemachten Vorgaben, besteht für ihn aus recht-lichen Gründen regelmäßig keine Gefahr, für vermeintlich zu viel ausgestellte Verord-nungen in Anspruch genommen zu werden.
Wichtig für Sie:
Der Heilmittelkatalog legt das medizinisch Notwendige im Regelfall fest. Sie haben - bei entsprechender Indikation - auf diese Versorgung einen Anspruch.
2)
Der Regelfall wird dabei beschrieben durch sog. Gesamtverordnungsmengen, die grund-sätzlich zur Erreichung eines festgelegten Therapieziels ausreichend sein sollen.
Wichtig für Sie:
Besteht nach dem Ausschöpfen der sog. Gesamtverordnungsmenge die Notwendigkeit weiterer Behandlungen, so kann der Arzt diese dennoch verordnen. Er muss lediglich zur Begründung auf Ihren Gesundheitszustand verweisen und eine Prognose hinsichtlich Ih-res weiteren Therapieverlaufs abgeben.
3)
In der Regel sollen Sie ein solches Rezept der Krankenkasse vorlegen, damit diese über die Genehmigung entscheiden kann. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass nicht jede Krankenkasse eine derartige Genehmigung fordert. Ihre Therapeuten informieren Sie gerne, welche Krankenkassen auf eine solche Genehmigung verzichten.
Wichtig für Sie:
Unabhängig davon, ob Ihre Krankenkasse zur Genehmigung noch eingeschaltet wird oder nicht, kann Ihre Behandlung durch den Therapeuten erst einmal weitergeführt wer-den. Eine Therapiepause gibt es in solchen Fällen nicht. Selbst dann, wenn die Kran-kenkasse im Einzelfall eine Genehmigung ablehnt, bleiben in der Zwischenzeit absol-vierte Behandlungen für Sie nach den üblichen Regeln kostenfrei.
Es bleibt daher dabei: Ihre Versorgung mit Physiotherapie wird durch die neuen Regelungen nicht gefährdet.
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